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   BFH, 17.08.1972 - V R 63/68   

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https://dejure.org/1972,928
BFH, 17.08.1972 - V R 63/68 (https://dejure.org/1972,928)
BFH, Entscheidung vom 17.08.1972 - V R 63/68 (https://dejure.org/1972,928)
BFH, Entscheidung vom 17. August 1972 - V R 63/68 (https://dejure.org/1972,928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 72
  • DB 1972, 2192
  • BStBl II 1972, 922
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.02.1970 - V R 50/66

    Innengesellschaften - Unbeachtlichkeit für Umsatzsteuerrecht - Leistungen der

    Auszug aus BFH, 17.08.1972 - V R 63/68
    Der Senat hat hierzu entschieden, daß in solchen Fällen eine Leistung des Innengesellschafters an die Innengesellschaft nicht vorliege, da diese nicht Unternehmer und daher umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich sei, daß die Leistung vielmehr an den anderen Innengesellschafter ausgeführt werde, der an den (außenstehenden) Dritten leiste und daß schließlich die Erlösverteilung durch den nach außen leistenden Gesellschafter keine Gewinnausschüttung der Innengesellschaft, sondern Leistungsentgelt sei (Urteile des BFH V R 50/66 vom 3. Februar 1970, BFH 98, 518, BStBl II 1970, 477, und V 146/63 S vom 11. November 1965, BFH 84, 81, BStBl III 1966, 28).

    Das ist nach den genannten Urteilen dann der Fall, wenn die Innengesellschaft "das letzte Glied der Umsatzkette" (BFH-Entscheidung V R 50/66, a. a. O.) ist, da in diesem Fall auch ein Nichtunternehmer Leistungsempfänger sein könne.

  • BFH, 11.11.1965 - V 146/63 S

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Innengesellschaften

    Auszug aus BFH, 17.08.1972 - V R 63/68
    Der Senat hat hierzu entschieden, daß in solchen Fällen eine Leistung des Innengesellschafters an die Innengesellschaft nicht vorliege, da diese nicht Unternehmer und daher umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich sei, daß die Leistung vielmehr an den anderen Innengesellschafter ausgeführt werde, der an den (außenstehenden) Dritten leiste und daß schließlich die Erlösverteilung durch den nach außen leistenden Gesellschafter keine Gewinnausschüttung der Innengesellschaft, sondern Leistungsentgelt sei (Urteile des BFH V R 50/66 vom 3. Februar 1970, BFH 98, 518, BStBl II 1970, 477, und V 146/63 S vom 11. November 1965, BFH 84, 81, BStBl III 1966, 28).
  • BFH, 20.11.1970 - V R 132/67
    Auszug aus BFH, 17.08.1972 - V R 63/68
    Unter diesen Umständen kommt es, wie der Senat in dem Urteil V R 132/67 vom 20. November 1970 (BFH 100, 426) erneut ausgeführt hat, allein darauf an, ob die Leistungen der Steuerpflichtigen durch Leistungsentgelt abgegolten werden (Leistungsaustausch im Sinne des § 1 UStG 1951) oder ob die Steuerpflichtige lediglich am Gewinn der stillen Gesellschaft beteiligt ist und daher eine Gegenleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts nicht vorliegt.
  • BFH, 27.05.1982 - V R 110/81

    Innengesellschaft kann nicht Empfänger von umsatzsteuerbaren Leistungen eines

    Ein Leistungsaustausch kommt ggf. zwischen ihren Gesellschaftern in Betracht (Abweichung vom Urteil vom 17. August 1972 V R 63/68, BFHE 107, 72, BStBl II 1972, 922).

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17. August 1972 V R 63/68 (BFHE 107, 72, BStBl II 1972, 922) allerdings angenommen, auch eine Innengesellschaft könne als Nichtunternehmerin Leistungsempfängerin sein, wenn sie das letzte Glied in der Umsatzkette darstelle.

  • BFH, 27.05.1982 - V R 111/81

    Innengesellschaft - Lieferungsempfänger - Leistungsaustausch

    Ein Leistungsaustausch kommt ggf. zwischen ihren Gesellschaftern in Betracht (Abweichung vom Urteil vom 17.08.1972 V R 63/68 , BFHE 107, 72 , BStBl II 1972, 922 ).«.

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17. August 1972 V R 63/68 (BFHE 107, 72 , BStBl II 1972, 922 ) allerdings angenommen, auch eine Innengesellschaft könne als Nichtunternehmerin Leistungsempfängerin sein, wenn sie das letzte Glied in der Umsatzkette darstelle.

  • BFH, 18.12.1975 - V R 131/73

    Ausgabe von Kommanditanteilen ist steuerbar, aber steuerfrei UStG 1967 § 1 Abs. 1

    Der Senat hat in den vorbezeichneten Urteilen darauf abgestellt, ob die Leistungen des Gesellschafters durch Leistungsentgelt (dann Leistungsaustausch) oder als Gesellschaftsbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten werden (vgl. auch die späteren BFH-Urteile vom 20. November 1970 V R 132/67, BFHE 100, 426, StRK, Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1951, § 10, Rechtsspruch 60; vom 17. August 1972 V R 63/68, BFHE 107, 72, BStBl II 1972, 922, und vom 19. Juli 1973 V R 157/71, BFHE 110, 145, BStBl II 1973, 764).
  • BFH, 21.02.1973 - IV R 128/71

    Strukturwandel einer Gärtnerei - Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung -

    Gleiches gelte im Grundsatz für Betriebe aller drei nach dem Gewinn zu ermittelnden Einkunftsarten (BFH-Urteil vom 17. August 1972 IV R 26/69, BFHE 107, 72, BStBl II 1972, 903).
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